Allgemeine Vertragsbedingungen – Dauercamper

Allgemeine Vertragsbedingungen – Dauercamper

I. Nutzungsordnung

1. Dritte:
Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet.

2. Hunde:
Hunde sind an der Leine zu halten und dürfen nicht auf der Badewiese geführt werden. Für jegliche Schäden haftet der Halter.

3. Müll:
Das Mitbringen von Müll ist nicht gestattet. Nur der auf dem Platz entstehende Hausmüll wird entsorgt. Der Müll muß in die vorgesehenen Behälter geworfen werden.

4. Feuer:
Offenes Feuer auf dem Campingplatz ist grundsätzlich nicht gestattet.

5. Platzpflege/Nutzung:
Der Mieter ist verpflichtet, den Platz oder angrenzende Böschungen zu pflegen und sauber zu halten. Im Sommer ist mindestens alle 2 Wochen Rasen zu mähen. Unterlässt der Mieter trotz entsprechender Abmahnung die von ihm vertraglich übernommene Pflege ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters durchzuführen.

Die Art der Aufstellung des Wagens und eine eventuell beabsichtigte Bepflanzung sind mit der Platzverwaltung abzusprechen. Der Stellplatz kann nicht eigenmächtig gewechselt werden.

Es ist nicht gestattet, feste Anbauten, Zäune und Hecken anzubringen. Jede Veränderung des Stellplatzes und des Geländes, insbesondere auch seine Bearbeitung und Bepflanzung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Platzverwalters.

6. Umwelt:
Angerichtete Schäden an Bäumen, Sträuchern und anderen Vegetationen vom Mieter sind ohne Rücksicht auf Verschulden zu Wiederbeschaffungspreisen zu ersetzen. Beschädigungen sind: Benageln der Bäume, Abschnüren mit Leinen, Beschädigung der Wurzeln, Absägen von Bäumen und Ästen, Freilegen von Baumwurzeln usw.

Es ist untersagt, Abwasser an nicht ausdrücklich dafür zugelassenen Stellen abzulassen. Jegliches Waschen mit Seife oder anderen Waschmitteln in einem öffentlichen Gewässer ist verboten. Das Autowaschen und Autoreparieren auf dem Campingplatz ist nicht gestattet.

II. Besuch

Erhält der Mieter Besuch, so ist dies bei der Platzverwaltung anzumelden; außerdem muß die Besuchergebühr entrichtet werden. Besucher, die ohne gültigen Anmeldeschein angetroffen werden, zahlen den doppelten Besucherpreis. Der Mieter ist für das Anmelden seines Besuches verantwortlich. Der Mieter wird mit den Gebühren seines Besuchers belastet, sofern seine Besucher die Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichten.

Bei Übernachtungen haben Besucher die Übernachtungsgebühr zu bezahlen.

III. Technik/Auflagen

1. Für Koch und Heizzwecke sind vorschriftsmäßige Geräte zu verwenden. Die Geräte müssen vorschriftsmäßig vom Wohnwagenhersteller installiert sein. Das Heizen und Kochen mit Petroleum und Spiritus ist nicht gestattet. Die Stromkabel zum Verteilerkasten müssen in einwandfreiem Zustand und VDE-gerecht sein.

2. 33 kg Gasflaschen dürfen nicht aufgestellt werden; sollte es Ausnahmen geben, so sind entsprechende Sicherungskästen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbedingt erforderlich. Am Caravan muß alle 2 Jahre eine Gasdruckprüfung durchgeführt werden; die Verantwortung hierfür liegt nur beim Mieter. Bitte eine Kopie des gültigen Gasprüfungsscheins an der Rezeption abgaben.

3. Das Aufstellen von Funkantennen ist grundsätzlich nicht erlaubt.

4. Aus Sicherheitsgründen ist das Aufstellen von Fernsehantennen und allen sonst nicht zur normalen Zelt- und Caravanausstattung gehörenden Einrichtungen nur nach vorheriger Zustimmung des Platzverwalters zulässig; VDE-Vorschriften sind einzuhalten.

5. Sollte es nach Auflagen der Behörden erforderlich sein, so verpflichtet sich der Mieter, seinen Caravan amtlich zuzulassen und fahrbereit zu halten. Auf dem Platz stehende Pkw’s müssen amtlich zugelassen sein.

IV.Haftung

1. Der Mieter verpflichtet sich, sich bei sämtlichen Einrichtungen entsprechend der Vorschrift zu verhalten. Für entstehende Schäden haftet ausschließlich der Mieter.

2. Das Abstellen vom Wohnwagen geschieht auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Mieter, seinen Angehörigen oder Besuchern entstehen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch bei Schäden durch Naturereignisse sowie durch Einbruch, Diebstahl und Feuer.

3. Der Vermieter haftet für allenfallsige Schäden nur soweit seine Haftpflichtversicherung reicht (Ausnahme Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

4. Sämtliche vom Mieter getätigen Baumaßnahmen auf dem gemieteten Grundstück sind nach Beendigung des Mietverhältnisse bzw. nach Aufforderung auf eigene Kosten abzubauen und auf eigene Kosten zu entsorgen.

V. Hausrecht

1. Der Vermieter und/oder Bevollmächtigte sind berechtigt, das Hausrecht auszuüben, d.h. er kann die Aufnahme von Personen ablehnen oder Gäste vom Platz verweisen.

2. Der Vermieter behält sich vor, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

VI. Sonstiges

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Memmingen.

2. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des sonstigen Vertrages nicht berührt; die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die wirtschaftlich betrachtet der unwirksamen am nächsten kommt.